Rückerstattungen für LWB-KurseFür individuelle Weiterbildungen und Zusatzausbildungen können Lehrpersonen bei der LWB Stelle oder auf dem Internet unter www.phsh.ch > Module / Kurse ein Formular für Rückerstattungen anfordern. Dieses Formular muss vor Kursbeginn und in jedem Fall via örtliche Schulbehörde oder Schulleitung (bei Geleiteten Schulen) an die LWB-Stelle eingereicht werden. Die nachfolgende Verordnung regelt die aktuell gültige Kostenbeteiligung des Kantons an der individuellen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.
(Download via Internet oder Mail, Fax, Telefon direkt an LWB Stelle) - Vor Kursbeginn ans Schulpräsidium zur Stellungnahme einreichen - Schulpräsidium leitet Formular an LWB Leitung weiter (Stellungnahme) - Lehrkraft erhält Formular zurück - Nach Kursbesuch wieder mit effektiven Kosten und Belegen an LWB Leitung - Auszahlung durch LWB Stelle in der Regel über die normale Lohnabrechnung, gesondert ausgewiesen. § 15 Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung
2 Bei besonders kostenintensiven Kursen kann eine teilweise Kostenbeteiligung verlangt werden. 3 Angemeldete haben bei Abmeldung nach erfolgter Kurseinladung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten. 4 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs werden § 17 Kurse anderer Lehrerweiterbildungsinstitutionen
- vier Fünftel des Kursgeldes - die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse - bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 25.-; - bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 70.-; - bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 25.-. 2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten werden anteilsmässig entschädigt. § 18 Weitere Kurse
- ein Drittel des Kursgeldes; - ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse; - bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.-; - bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 50.-; - bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 20.- 2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt. 3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest. 4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde und der Bewilligung des Leiters bzw. der Leiterin der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung. § 19 Rückzahlungspflicht
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