Rückerstattungen für LWB-Kurse



Für individuelle Weiterbildungen und Zusatzausbildungen können Lehrpersonen bei der LWB Stelle oder auf dem Internet unter www.phsh.ch > Module / Kurse ein Formular für Rückerstattungen anfordern.

Dieses Formular muss vor Kursbeginn und in jedem Fall via örtliche Schulbehörde oder Schulleitung (bei Geleiteten Schulen) an die LWB-Stelle eingereicht werden. Die nachfolgende Verordnung regelt die aktuell gültige Kostenbeteiligung des Kantons an der individuellen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.



Der richtige Weg:

    - Gesuchs-Formular bei der LWB Stelle anfordern
    (Download via Internet oder Mail, Fax, Telefon direkt an LWB Stelle)
    - Vor Kursbeginn ans Schulpräsidium zur Stellungnahme einreichen
    - Schulpräsidium leitet Formular an LWB Leitung weiter (Stellungnahme)
    - Lehrkraft erhält Formular zurück
    - Nach Kursbesuch wieder mit effektiven Kosten und Belegen an LWB Leitung
    - Auszahlung durch LWB Stelle in der Regel über die normale Lohnabrechnung, gesondert ausgewiesen.

§ 15 Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung

    1 Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung sind grundsätzlich kostenlos. Hiervon ausgenommen sind die Reise- und Verpflegungskosten.

    2 Bei besonders kostenintensiven Kursen kann eine teilweise Kostenbeteiligung verlangt werden.

    3 Angemeldete haben bei Abmeldung nach erfolgter Kurseinladung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten.

    4 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs werden
    die vollen Kosten erhoben.

§ 17 Kurse anderer Lehrerweiterbildungsinstitutionen

    1 Lehrpersonen an den Volksschulen und Kindergärten des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen haben beim Besuch von Kursen anderer offizieller Lehrerweiterbildungsinstitutionen Anspruch auf folgende Entschädigung:

      - vier Fünftel des Kursgeldes
      - die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse
      - bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 25.-;
      - bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 70.-;
      - bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 25.-.

    2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten werden anteilsmässig entschädigt.

    3 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde und der Bewilligung des Leiters bzw. der Leiterin der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

§ 18 Weitere Kurse

    1 An Lehrpersonen an den Volksschulen und Kindergärten des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die einen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe aufweisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden:

      - ein Drittel des Kursgeldes;
      - ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse;
      - bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.-;
      - bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 50.-;
      - bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 20.-

    2 Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.

    3 Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.

    4 Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde und der Bewilligung des Leiters bzw. der Leiterin der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

§ 19 Rückzahlungspflicht

    1 Die Rückzahlungspflicht für Weiterbildungen richtet sich nach § 50 der Personalverordnung (SHR 180.111)